Ludwig Meyer GmbH

AGB



Ludwig Meyer GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen


I. Allgemeines, Anwendungsbereich


  1. Ludwig Meyer GmbH ("Meyer GmbH") betreibt in 67434 Neustadt an der Weinstraße, Talstraße 227 (Unternehmenssitz), eine Schreinerei mit Innenausbau, Einbau von Baufertigteilen, Fenster- und Türeneinbau, Bestattungen. 
  2. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") regeln alle vertraglichen Beziehungen zwischen Meyer GmbH und ihren Kunden ("Kunde") in ihrer jeweils im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuellen Fassung.


II. Angebot und Vertragsabschlusses


  1. Die Angebote und Kostenvoranschläge von Meyer GmbH sind freibleibend. Der Auftrag des Kunden stellt ein bindendes Angebot dar, das innerhalb von 14 Tagen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder Ausführung der Arbeiten und ggf. Übergabe des Werkes von Meyer GmbH angenommen werden kann.
  2. Der Kunde hat nach Erhalt des Angebots bzw. der Auftragsbestätigung die Ausführungs-, insbesondere Mengenangaben, zu überprüfen. Festgestellte Unstimmigkeiten zwischen Angebot und Auftragsbestätigung müssen innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Zugang der Auftragsbestätigung gerügt werden. Unterlässt der Kunde diese Mitteilung an Meyer GmbH, gilt der Auftrag wie bestätigt als zustande gekommen.
  3. Sämtliche Maße, Gewichte, Abbildungen, Energieangaben und Zeichnungen sowie die in Prospekten und Katalogen enthaltenen Angaben und Abbildungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart sind. Falls Meyer GmbH nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern u. a. des Kunden zu liefern hat, übernimmt der Kunde das Risiko der Eignung der Ware für den vorgesehenen Verwendungszweck.


III. Zahlungsbedingungen


  1. Meyer GmbH ist berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen. Dies gilt insbesondere für in sich abgeschlossene Leistungsteile in Höhe des Leistungswertes sowie Bauelemente, die eigens angefertigt, vorgehalten oder angeliefert werden.
  2. Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug. Erfolgt die vollständige Rechnungsbegleichung nicht innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum, tritt Zahlungsverzug ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Zahlungen haben insbesondere durch Überweisung auf eines der Konten von Meyer GmbH zu erfolgen.
  3. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
  4. Werden Meyer GmbH nach Vertragsschluss ungünstige Informationen über Vermögensverhältnisse oder Kreditwürdigkeit des Kunden bekannt, kann jede weitere Vertragsleistung von einer angemessenen Vorauszahlung und von der Zahlung Zug-um-Zug gegen Lieferung abhängig gemacht werden. Die Zahlungsforderung kann sofort nach Lieferung bzw. Abnahme fällig gestellt werden.


IV. Lieferungs- und Ausführungszeit


  1. Lieferungs- und Ausführungstermine gelten nur nach schriftlicher Bestätigung durch Meyer GmbH. In Fällen höherer Gewalt sowie bei Betriebsstörungen, ungünstigen Witterungsverhältnissen u. ä. ist Meyer GmbH berechtigt, den Ausführungs- oder Lieferungstermin mindestens um die Dauer der Verzögerung zu verschieben.
  2. Sämtliche zwischen Meyer GmbH und dem Kunden abgeschlossenen Verträge stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen, qualitätsgerechten Selbstbelieferung von Meyer GmbH. Sollte Meyer GmbH durch von ihr nicht verschuldete Umstände von ihren Vorlieferanten nicht beliefert werden, obwohl rechtzeitige Deckungskäufe abgeschlossen wurden, ist Meyer GmbH zur Verschiebung des Liefertermins oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  3. In allen Fällen, in denen nicht Einbau oder Montage eines Gegenstandes am Ort des Kunden oder an einem von diesem benannten Ort geschuldet ist, erfolgt die Versendung und der Transport des Gegenstandes auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald der Gegenstand den Unternehmenssitz von Meyer GmbH verlässt.
  4. Die Gefahr geht ebenso auf den Kunden über, wenn diesem bei vereinbarter Abholung die Mitteilung der Fertigstellung oder Abholbereitschaft zugegangen ist, dieser jedoch aus Gründen, die Meyer GmbH nicht zu vertreten hat, den Gegenstand nicht binnen 5 Tagen, gerechnet ab dem Zugang der Mitteilung, abholt.
  5. Ist neben der Herstellung oder Lieferung auch die Montage bzw. der Einbau des Gegenstandes am Sitz des Kunden oder an einem von diesem benannten Ort geschuldet, trägt Meyer GmbH die Gefahr bis zur Abnahme. Wird jedoch der eingebaute bzw. montierte Gegenstand vor Abnahme durch höhere Gewalt oder andere, von Meyer GmbH nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat diese Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten.
  6. Befindet sich der Kunde mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn der Einbau bzw. die Montage aus Gründen unterbrochen wird, die der Kunde zu vertreten hat und wenn Meyer GmbH die bis dahin erbrachten Leistungen in die Obhut des Vertragspartners übergeben hat.

 

V. Abnahme


  1. Sämtliche Einbau- und Montagearbeiten sind nach Fertigstellung umgehend, spätestens innerhalb von einer Woche nach Übergabe abzunehmen.
  2. Weigert der Kunde sich, die Ware oder Leistung abzunehmen, ist er verpflichtet, innerhalb der sich aus Absatz (1) ergebenden Frist die seiner Ansicht nach vorliegenden Mängel an Meyer GmbH schriftlich mitzuteilen. Anlässlich dieser Prüfung durch Meyer GmbH werden nur die im Rahmen der Abnahmeprüfung vom Kunden beanstandeten Mängel berücksichtigt. Unwesentliche Mängel können einer Abnahme nicht entgegengehalten werden. Erfolgt die Mängelanzeige des Kunden nicht fristgemäß, gelten die Arbeiten als abgenommen.

 

VI. Gewährleistung bei Mängeln


  1. Für Fehler an Ware, die auf unzutreffenden Maßen oder unrichtigen Daten beruhen, übernimmt Meyer GmbH keine Gewährleistung.
  2. Offensichtliche Mängel müssen eine Woche nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Ansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.
  3. Mängelansprüche in Bezug auf Fenster und Türen verjähren innerhalb von fünf Jahren ab Lieferung oder ab Abnahme der Leistung. Mängelansprüche, die sich auf alle elektrischen, elektronischen und mechanischen Bauteile und Elemente, auf Farben, Lacke, Reinigungsmittel und Dichtstoffe beziehen, verjähren innerhalb von einem Jahr ab Lieferung oder ab Abnahme der Leistung, soweit nicht gesetzlich längere Fristen vorgeschrieben sind.
  4. Bei berechtigten Mängelrügen hat Meyer GmbH die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem Kunden gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange Meyer GmbH seinen Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommt, hat der Kunde nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen.
  5. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass insbesondere Hölzer lebendige Werkstoffe sind und es trotz sorgfältigster Bearbeitung auch unter Zugrundelegung gleicher Maße zu Form- und Gestaltungsunterschieden kommen kann. Der Kunde erkennt daher an, dass geringe Abweichungen in Qualität, Farbe und Maserung Mängel der bestellten Ware nicht begründen können.

 

VII. Haftung für Schäden


  1. Die Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden, Ansprüchen wegen der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, d. h. von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist sowie dem Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB) und aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften. Insoweit haftet Meyer GmbH für jeden Grad des Verschuldens. Die Haftung im Fall der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten wird auf den regelmäßig vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  2. Die Haftungsbegrenzungen gelten in gleichem Umfang für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

 

VIII. Eigentumsvorbehalt


  1. Meyer GmbH behält sich das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bzw. Werklohnes und allen sonstigen Forderungen vor. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung.
  2. Soweit die Vertragsgegenstände wesentliche Bestandteile eines Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Kunde bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine Meyer GmbH die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und Meyer GmbH das Eigentum dieser Gegenstände zurückzuübertragen. Beeinträchtigt der Kunde die vorbenannten Rechte, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet. Die Demontage und die sonstigen Kosten für Anfahrt, Einlagerung u. a. gehen zu Lasten des Kunden.


IX. Urheberrecht


An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich Meyer GmbH ihr Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne ihre Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden.


X. Anwendbares Recht, Gerichtsstand


  1. Auf diese AGB findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
  2. Gerichtsstand für alle Ansprüche auf Grund dieses Vertragsverhältnisses sowie zwischen den Parteien sich ergebende Streitigkeiten über das Zustandekommen, die Abwicklung oder die Beendigung des Vertragsverhältnisses ist, soweit der Kunde Vollkaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, Neustadt a. d. W., der Unternehmenssitz der Ludwig Meyer GmbH.
  3. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Ist eine Bestimmung ungültig, tritt an deren Stelle die gesetzlich zulässige Regelung.

 

 

Stand: Januar 2021